Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 23a Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Die Kosten des Sanierungs- und Reorganisationsverfahrens schuldet nur das Kreditinstitut.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 23a aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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